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Abwicklungsanstalten
Banken können eigene Abwicklungsanstalten unter dem Dach der Bundesanstalt für
Finanzmarktstabilisierung errichten. Die Eigentümer übernehmen grundsätzlich die Pflicht zum
Ausgleich von Verlusten.
In eine Abwicklungsanstalt kann eine Bank neben strukturierten
Wertpapieren weitere
Risikopositionen - wie
beispielsweise ausfallgefährdete Kredite - und ganze Geschäftsbereiche übertragen, die für die
zukünftige Strategie der Bank nicht mehr benötigt werden. Damit wird den Banken die Möglichkeit
eröffnet, diese Portfolien geordnet abzuwickeln und sich selbst für die Zukunft mit einem
erfolgversprechenden Geschäftsmodell neu auszurichten. Die Bank wird durch die Übertragung der
Risikopositionen sofort von
Eigenkapitalanforderungen und
Abschreibungsdruck aufgrund von
Wertschwankungen entlastet. Dabei bleiben die Eigentümer der Bank in der wirtschaftlichen
Verantwortung für die Abwicklungsanstalt, das heißt, dass sie bei der Abwicklungsanstalt
auftretende Verluste ausgleichen müssen.
Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung errichtet und überwacht die
Abwicklungsanstalt und löst sie nach Abschluss der Abwicklung, d.h. nach dem Abverkauf aller
übertragener Risikopositionen und Geschäftsbereiche, auf.
Die Gründung einer Abwicklungsanstalt ermöglicht es den Geschäftsleitern und Eigentümern
einer Bank, ihrer Verantwortung zur Vorbereitung ihres Instituts auf zusätzliche Belastungen auch
in Zeiten nachzukommen, in denen der Zugang zu anderen Quellen zur Abschirmung von Risiken
erschwert ist.
Weiterführende Informationen
- Abwicklungsanstalten: Eckpunkte und Übersicht Stand: 03.08.2009 pdf: 160 KB