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Rechtsgrundlagen
Gesetze und andere Rechtsgrundlagen des SoFFin
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) wurde am 17. Oktober 2008 mit Inkrafttreten
des
Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
geschaffen. Dieses Gesetz wurde in beispiellos kurzer Zeit von der Bundesregierung erarbeitet und
von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den SoFFin
und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und beschreibt ihre Aufgaben sowie das
Instrumentarium des SoFFin.
Das Gesetz wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2009 zweimal geändert und ergänzt. Im April
2009 setzte die Bundesregierung mit dem
Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz
unter anderem Änderungen im Gesellschafts- und Übernahmerecht um.
Im Juli 2009 erhalten Banken durch das
Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz
die Möglichkeit, sogenannte "
Bad Banks", in Form von
Zweckgesellschaften oder
Abwicklungsanstalten zu errichten.
Gleichzeitig wurden die Fristen für die bestehenden Instrumente um zwölf Monate auf Ende 2010
verlängert.
Ergänzt wird das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz durch eine
Rechtsverordnung , die Details zur Ausgestaltung
der Stabilisierungsmaßnahmen regelt.
Bei den Instrumenten des SoFFin handelt es sich in der Regel um staatliche Beihilfen, die bei
der Kommission der Europäischen Union notifizierungspflichtig sind. Eine Generalgenehmigung für die
SoFFin-Instrumente wird jeweils für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Das heißt, dass der SoFFin
in diesem Zeitraum ohne weitere Einzelnotifizierung Leistungen an Finanzinstitute gewähren kann,
wenn bestimmte von der EU-Kommission vorgeschriebene Voraussetzungen, wie z.B. eine angemessene
Eigenkapitalausstattung des Instituts, erfüllt sind. Eine Ausnahme bilden die bundesrechtlichen
Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG: Diese fallen als unterschiedlich ausgestaltete
Einzelfalllösungen nicht unter die Generalnotifizierung.
Die
aktuelle Notifizierung
von Juni 2010 erlaubt die Nutzung der SoFFin-Instrumente - Garantien, Rekapitalisierung
und Risikoübernahme – zunächst bis zum 31. Dezember 2010.
Die für die Nutzung von Zweckgesellschaften nach § 6a FMStFG geltende Entlastungsregelung war
bis zum 22. Januar 2010 befristet.
Weiterführende Informationen
- Gesetz zur Errichtung eines Finanzmarkt- stabilisierungsfonds (Finanzmarktstabilisie- rungsfondsgesetz-FMStFG) Stand: 17.07.2009 pdf: 55 KB
- Verordnung zur Durch- führung des Finanz- marktstabilisierungsfonds- gesetzes (Finanz- marktstabilisierungsfonds- Verordnung-FMStFV) Stand: 17.07.2009 pdf: 19 KB
- Gesetz zur Beschleu- nigung und Verein- fachung des Erwerbs von Anteilen an sowie Risikopositionen von Unternehmen des Finanzsektors durch den Fonds "Finanz- marktstabilisierungsfonds - FMS" (Finanzmarkt- stabilisierungsbeschleuni- gungsgesetz- FMStBG) Stand: 17.07.2009 pdf: 23 KB
- Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung Stand: 17.07.2009 pdf: 104 KB
- Satzung der Finanzmarktstabilisierungsanstalt vom 5. Juli 2010 pdf: 533 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 27.10.08 Stand: 27.10.2008 pdf: 193 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 12.12.08 Stand: 12.12.2008 pdf: 199 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 22.06.2009 Stand: 22.06.2009 pdf: 110 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 17.12.2009 Stand: 17.12.2009 pdf: 154 KB
- Schreiben der EU-Kommission vom 23.06.2010 pdf: 28 KB