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Rechtsgrundlagen

Gesetze und andere Rechtsgrundlagen des SoFFin

Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin) wurde am 17. Oktober 2008 mit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes geschaffen. Dieses Gesetz wurde in beispiellos kurzer Zeit von der Bundesregierung erarbeitet und von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Es bildet die zentrale Rechtsgrundlage für den SoFFin und die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung und beschreibt ihre Aufgaben sowie das Instrumentarium des SoFFin.

Das Gesetz wurde zwischen Oktober 2008 und Juli 2009 zweimal geändert und ergänzt. Im April 2009 setzte die Bundesregierung mit dem Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetz unter anderem Änderungen im Gesellschafts- und Übernahmerecht um.

Im Juli 2009 erhalten Banken durch das Finanzmarktstabilisierungsfortentwicklungsgesetz die Möglichkeit, sogenannte " Bad Banks", in Form von Zweckgesellschaften oder Abwicklungsanstalten zu errichten. Gleichzeitig wurden die Fristen für die bestehenden Instrumente um zwölf Monate auf Ende 2010 verlängert.

Ergänzt wird das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz durch eine Rechtsverordnung , die Details zur Ausgestaltung der Stabilisierungsmaßnahmen regelt.  

Bei den Instrumenten des SoFFin handelt es sich in der Regel um staatliche Beihilfen, die bei der Kommission der Europäischen Union notifizierungspflichtig sind. Eine Generalgenehmigung für die SoFFin-Instrumente wird jeweils für die Dauer von sechs Monaten erteilt. Das heißt, dass der SoFFin in diesem Zeitraum ohne weitere Einzelnotifizierung Leistungen an Finanzinstitute gewähren kann, wenn bestimmte von der EU-Kommission vorgeschriebene Voraussetzungen, wie z.B. eine angemessene Eigenkapitalausstattung des Instituts, erfüllt sind. Eine Ausnahme bilden die bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten nach § 8a FMStFG: Diese fallen als unterschiedlich ausgestaltete Einzelfalllösungen nicht unter die Generalnotifizierung.

Die aktuelle Notifizierung von Juni 2010 erlaubt die Nutzung der SoFFin-Instrumente - Garantien, Rekapitalisierung und Risikoübernahme – zunächst bis zum 31. Dezember 2010.

Die für die Nutzung von Zweckgesellschaften nach § 6a FMStFG geltende Entlastungsregelung war bis zum 22. Januar 2010 befristet.