Leistungsportfolio
Zu den Leistungen des SoFFin zählen:
- Garantiegewährung
- Rekapitalisierung
- Risikoübernahme
- Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten
Der Fonds kann Garantien bis zu einer Höhe von 400 Milliarden Euro übernehmen. Für die
Rekapitalisierung und die Risikoübernahme stehen zusammen Mittel in Höhe von 70 Milliarden Euro
(plus gegebenenfalls weitere 10 Milliarden Euro) zur Verfügung.
Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds. Finanzunternehmen können nicht vom
Staat gezwungen werden, Hilfen in Anspruch zu nehmen.
Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich.
Voraussetzungen für die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme
Formell antragsberechtigt sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes,
Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie
Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweilige Mutterunternehmen, soweit diese
Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften,
Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und die
vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben.
Für die Entscheidung über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme sind laut § 4 Abs. 1
FMStFG die Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des
Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität (Systemrelevanz), die Dringlichkeit und der Grundsatz des
möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds zu berücksichtigen. Es ist
im Einzelfall zu prüfen, wie sich diese materiellen Kriterien beim jeweiligen Antragsteller
ausprägen.
Gebührengestaltung
Die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds werden gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt, die
sich aufgrund rechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission an marktüblichen Konditionen
ausrichtet. Die jeweilige Vergütung, die ein begünstigtes Finanzinstitut für die gewährten Hilfen
leisten muss, wird fallweise individuell berechnet.
Die Hilfen für die Auslagerung toxischer Assets werden im Wesentlichen unter dem
Gesichtspunkt der damit erreichten Eigenkapitalentlastung bepreist. Dabei orientiert sich der
SoFFin an Vorgaben der Europäischen Zentralbank in Abstimmung mit der EU-Kommission.
Stabilisierungsleistungen gibt es nicht umsonst - sie haben einen Preis, der ihrem Wert
entspricht.
Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen
Finanzunternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin in Anspruch nehmen, haben allgemein
für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu sorgen. Weitere
Auflagen können sich nach Art und Adressat der Maßnahme
unterscheiden. Diese können z.B. darin bestehen, dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft
ausreichend Rechnung zu tragen oder die Geschäftspolitik auf Risiken zu überprüfen. Über diese
wesentlichen Auflagen befindet der Lenkungsausschuss.
Bei Rekapitalisierung, Risikoübertragung, Garantien an Zweckgesellschaften und
bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten kann der Fonds die Begrenzung der Vergütungen für Management
bzw. Beschäftigte zur
Auflage machen:
- Die Vergütungssysteme der Unternehmen sind auf ihre Anreizwirkung und Angemessenheit zu
überprüfen. Vergütungen sollen nicht dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen. (vgl.
SoFFin Grundsätze für Vergütungssysteme)
- Die Gesamtvergütung ist auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Bei Geschäftsleitern und
Organmitgliedern gilt eine monetäre Vergütung über 500.000 Euro pro Jahr als unangemessen.
- Abfindungen über das gesetzlich festgeschriebene Maß hinaus sind nicht gestattet.
- Während der Laufzeit der Stabilisierungshilfen dürfen keine Boni oder freiwilligen
Gehaltsbestandteile gezahlt werden, es sei denn dass diese ein niedriges Festgehalt kompensieren
und die Gesamtvergütung angemessen ist.
- Erfolgsziele und erfolgsabhängige Vergütungen dürfen nicht nachträglich zu Lasten des
Unternehmens geändert werden.
Die Europäische Kommission hat die Auflagen als Teil der Stabilisierungshilfen nach den
Vorschriften für staatliche Beihilferegelungen geprüft und keine Einwände erhoben.