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Leistungen

Leistungsportfolio

Zu den Leistungen des SoFFin zählen:

  • Garantiegewährung
  • Rekapitalisierung
  • Risikoübernahme
  • Bundesrechtliche Abwicklungsanstalten

Der Fonds kann Garantien bis zu einer Höhe von 400 Milliarden Euro übernehmen. Für die Rekapitalisierung und die Risikoübernahme stehen zusammen Mittel in Höhe von 70 Milliarden Euro (plus gegebenenfalls weitere 10 Milliarden Euro) zur Verfügung.

Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Fonds. Finanzunternehmen können nicht vom Staat gezwungen werden, Hilfen in Anspruch zu nehmen.

Stabilisierungsmaßnahmen sind bis zum 31. Dezember 2010 möglich.

Voraussetzungen für die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme

Formell antragsberechtigt sind Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, Kapitalanlagegesellschaften im Sinne des Investmentgesetzes sowie Betreiber von Wertpapier- und Terminbörsen und deren jeweilige Mutterunternehmen, soweit diese Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaften sind und die vorgenannten Unternehmen ihren Sitz im Inland haben.

Für die Entscheidung über die Gewährung einer Stabilisierungsmaßnahme sind laut § 4 Abs. 1 FMStFG die Bedeutung des jeweils von der Stabilisierungsmaßnahme erfassten Unternehmens des Finanzsektors für die Finanzmarktstabilität (Systemrelevanz), die Dringlichkeit und der Grundsatz des möglichst effektiven und wirtschaftlichen Einsatzes der Mittel des Fonds zu berücksichtigen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, wie sich diese materiellen Kriterien beim jeweiligen Antragsteller ausprägen.

Gebührengestaltung

Die Stabilisierungsmaßnahmen des Fonds werden gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt, die sich aufgrund rechtlicher Vorgaben der Europäischen Kommission an marktüblichen Konditionen ausrichtet. Die jeweilige Vergütung, die ein begünstigtes Finanzinstitut für die gewährten Hilfen leisten muss, wird fallweise individuell berechnet.

Die Hilfen für die Auslagerung toxischer Assets werden im Wesentlichen unter dem Gesichtspunkt der damit erreichten Eigenkapitalentlastung bepreist. Dabei orientiert sich der SoFFin an Vorgaben der Europäischen Zentralbank in Abstimmung mit der EU-Kommission.

Stabilisierungsleistungen gibt es nicht umsonst - sie haben einen Preis, der ihrem Wert entspricht.

Auflagen für Stabilisierungsmaßnahmen

Finanzunternehmen, die Stabilisierungsmaßnahmen des SoFFin in Anspruch nehmen, haben allgemein für eine solide und umsichtige Geschäftspolitik zu sorgen. Weitere Auflagen können sich nach Art und Adressat der Maßnahme unterscheiden. Diese können z.B. darin bestehen, dem Kreditbedarf der inländischen Wirtschaft ausreichend Rechnung zu tragen oder die Geschäftspolitik auf Risiken zu überprüfen. Über diese wesentlichen Auflagen befindet der Lenkungsausschuss.

Bei Rekapitalisierung, Risikoübertragung, Garantien an Zweckgesellschaften und bundesrechtlichen Abwicklungsanstalten kann der Fonds die Begrenzung der Vergütungen für Management bzw. Beschäftigte zur Auflage machen:

  1. Die Vergütungssysteme der Unternehmen sind auf ihre Anreizwirkung und Angemessenheit zu überprüfen. Vergütungen sollen nicht dazu verleiten, unangemessene Risiken einzugehen. (vgl. SoFFin Grundsätze für Vergütungssysteme)
  2. Die Gesamtvergütung ist auf ein angemessenes Maß zu beschränken. Bei Geschäftsleitern und Organmitgliedern gilt eine monetäre Vergütung über 500.000 Euro pro Jahr als unangemessen.
  3. Abfindungen über das gesetzlich festgeschriebene Maß hinaus sind nicht gestattet.
  4. Während der Laufzeit der Stabilisierungshilfen dürfen keine Boni oder freiwilligen Gehaltsbestandteile gezahlt werden, es sei denn dass diese ein niedriges Festgehalt kompensieren und die Gesamtvergütung angemessen ist.
  5. Erfolgsziele und erfolgsabhängige Vergütungen dürfen nicht nachträglich zu Lasten des Unternehmens geändert werden.


Die Europäische Kommission hat die Auflagen als Teil der Stabilisierungshilfen nach den Vorschriften für staatliche Beihilferegelungen geprüft und keine Einwände erhoben.