Der SoFFin
Der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung wurde am 17. Oktober 2008 mit Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes geschaffen. Ziel dieses Gesetzes und aller darauf aufbauender Maßnahmen ist es, das Vertrauen in das Finanzsystem wieder herzustellen und den Finanzsektor zu stabilisieren. Dazu wurden dem Fonds vom Gesetz verschiedene Instrumente gegeben, die es Finanzinstituten für eine begrenzte Zeit erlauben, ihr Eigenkapital zu stärken und Liquiditätsengpässe zu beheben, indem die Refinanzierung am Kapitalmarkt durch Gewährung staatlicher Garantien auf Verbindlichkeiten erleichtert wird.
Hilfe zur Selbsthilfe
Die vom deutschen Gesetzgeber ermöglichten Stabilisierungsmaßnahmen basieren auf einer Freiwilligkeit der Inanspruchnahme. Damit wird den Prinzipien der deutschen Wirtschaftsordnung Rechnung getragen, die zuallererst die Eigentümer in der Verantwortung für ihr Unternehmen und die damit verbundenen geschäftspolitischen Entscheidungen sieht. Mit den Stabilisierungsmaßnahmen bietet der SoFFin in diesem Sinne Hilfe zur Selbsthilfe.
Keine Leistung ohne Gegenleistung
Die Maßnahmen sind mit dem Ziel ausgestaltet worden, Wettbewerbsverzerrungen möglichst zu vermeiden und die aus ihnen resultierende mögliche Inanspruchnahme von Steuermitteln zu begrenzen. Neben der Berechnung marktüblicher Gebühren soll dies dadurch erreicht werden, indem eine staatliche Unterstützung nach eingehender Prüfung der Antragsunterlagen nur solchen Instituten gewährt wird, die sich zu einer soliden und umsichtigen Geschäftspolitik verpflichten. Dabei wirkt der Fonds auf die langfristige Tragfähigkeit der Finanzinstitute und ihrer Geschäftsmodelle hin. Daneben ist die Gewährung von Leistungen des SoFFin mit bestimmten Auflagen verbunden, die eine weitere Begrenzung der mit der Geschäftstätigkeit von Finanzinstituten verbundenen Risiken und letztendlich die Minimierung der potenziellen Belastung für den Steuerzahler bewirken sollen.
Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Fortentwicklung der Finanzmarktstabilisierung (sogenanntes „Bad-Bank-Gesetz“) am 23. Juli 2009 wird das bisherige Maßnahmenpaket um zwei weitere Instrumente ergänzt, um den sich ändernden Bedarf nach Fortschreiten der Finanzmarktkrise zu adressieren. Das Zweckgesellschaftsmodell ermöglicht es den Banken risikobehaftete Wertpapiere an eigene Zweckgesellschaften gegen vom SoFFin garantierte Schuldverschreibungen zu übertragen. Dadurch werden die Bilanzen der Banken bereinigt und Finanzierungsmittel für die Vergabe neuer Kredite an die Wirtschaft freigesetzt. Das Konsolidierungsmodell ermöglicht den Banken notwendige Restrukturierungsmaßnahmen, um sich auf ihr Kernbankgeschäft zu konzentrieren. Dazu können sie weitere Risikopositionen sowie der künftigen strategischen Ausrichtung der Bank entgegenstehende Geschäftsbereiche auf Abwicklungsanstalten auslagern. Das Konsolidierungsmodell gibt es in zwei Varianten: auf Bundesebene sieht das Gesetz die Gründung bundesrechtlicher Abwicklungsanstalten innerhalb der Finanzmarktstabilisierungsanstalt vor, auf Landesebene ermöglicht es die Errichtung landesrechtlicher Abwicklungsanstalten. Wichtiger Kernpunkt der neuen Regelungen ist die Verankerung einer direkten und umfassenden Haftung der Eigentümer der abgebenden Kreditinstitute für die Verluste der Anstalten.
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